Baugenehmigung Vorschriften zum Gartenhaus nach Bundesländern

Einer der wichtigsten Aspekte, die vor dem Bau eines neuen Gartengebäudes zu berücksichtigen ist, wäre die Frage, ob für das von Ihnen gewählte Gebäude eine Baugenehmigung erforderlich ist oder ob es von der Genehmigungspflicht befreit ist. Bestimmte Gebäude, die besondere technische Eigenschaften aufweisen, benötigen unter Umständen keine Baugenehmigung, so dass Sie sich die Anträge und somit viel Zeit und Geld sparen können.

Wenn Sie Ihr Gartenhaus planen, sollten Sie sich zunächst die folgenden Fragen stellen:

• Möchten Sie die Langlebigkeit Ihres Gartenhauses mit einem starken Fundament deutlich erhöhen?
• Wie groß soll Ihr Gartenhaus sein und wo wird es stehen?
• Wie möchten Sie es nutzen? Als Geräteschuppen oder als Wohnsitz im Sommer?

Eine Baugenehmigung kann für Holzbauten aller Arten, Größen, Zwecke und anderer technischer Merkmale erforderlich sein. Die Vorschriften hängen stark vom jeweiligen Bundesland ab und können je nach Standort des neuen Bauwerks drastisch variieren – je nachdem, ob es im eigenen Garten hinter dem Haus, in einem stark bebauten Gebiet oder z.B. im Alpenvorland errichtet werden soll.

Für kleine Holzgebäude ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich, wenn sie in einer Stadt (oder einem bebauten Gebiet) errichtet werden. Für Gebäude, die außerhalb von Ortschaften (Gebiete im Umland) gebaut werden sollen, sind die Anforderungen wesentlich strenger. In diesem Fall ist fast immer eine Baugenehmigung erforderlich.

In der folgenden Tabelle finden Sie die Mindestanforderungen für den Bau von Holzgebäuden in den einzelnen Bundesländern. Beachten Sie bitte, dass es sich hierbei nur um Richtlinien handelt und wenden Sie sich vorab immer an die zuständige Behörde, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Burgenland

Die Errichtung und Änderung von Gebäuden unter 200m² Wohn-/Nutzfläche ist schriftlich anzuzeigen. Hinzu kommt die Vorlage etwaiger Baupläne und die Zustimmung aller Grundstückseigentümer die sich weniger als 15m von den Baufronten entfernt befinden.

Vgl. Burgenländisches Baugesetz 1997, §17

Kärnten

In Kärnten sind „bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienen“ bis zu einer Grundfläche von 40m² und 3,5m Höhe von frei von einer Bewilligung. Wir halten diese Auslegung für etwas wage und empfehlen euch die Konsultierung der entsprechenden behördlichen Stellen in eurer Gemeinde.

Vgl. Kärntner Bauordnung 1996 §7, 1, h) & p)

Niederösterreich

Die Niederösterreicher sind hier schon konkreter. Gerätehütten und Gewächshäuser mit weniger als 10m² Grundfläche und niedriger als 3m sind Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefrei.  Erlaubt ist dabei eine Hütte pro vier Wohnungen in einem Wohngebäude, bei Reihenhäusern eine Hütte pro Wohnung.

Vgl. NÖ Bauordnung 2014 §17, 8

Oberösterreich

Ihr wohnt in Oberösterreich? Hier ist die Bestimmung sehr bequem. Dient euer Bau nicht wohnlichen Zwecken lässt das Land Gebäude mit einer Grundfläche kleiner als 70m² zu.

ACHTUNG! Für alle Länder gilt, dass die Gemeinden das letzte Wort haben! In OÖ lassen die Gemeinden meist nur Hütten kleiner als 15m² zu, auch wenn die Bauordnung des Landes mehr Spielraum lässt.

Vgl. OÖ. Bauordnung 1994, §3, 2.5.

Salzburg

In seiner endlosen Weisheit hat das Land Salzburg vor wenigen Jahren eine Gesetzesnovelle erlassen, welche eingeschossige Nebenanlage mit weniger als 12m² Grundfläche, einer max. Seitenlänge von 4m und einer max. Höhe von 2,5m von einer Baubewilligung befreit. Davon ausgenommen sind z.B. Garagen.

Vgl. Baupolizeigesetz 1997, §2, 2.1.

Steiermark

Die grüne Steiermark – dort zählt euer Gartenhaus zu den „kleineren baulichen Anlagen“, wenn diese niedriger ist 3m und deren Gesamtfläche 40m² nicht überschreitet. Damit wäre diese bewilligungsfrei.

Vgl. Steiermärkisches Baugesetz, §21, 1.2. g) & h)

Tirol

In Tirol darf euer Gartenhaus oder der Geräteschuppen eine Grundfläche von bis zu 15 m² haben, bei einer max. Höhe von 2,8m. Voraussetzung dafür ist, dass diese von min. drei Seiten aus zugänglich ist.

ACHTUNG! Bewilligungsfrei heißt nicht anzeigefrei. In den meisten Bundesländer müsst ihr eure Bauten trotz der Freistellung von der Bewilligung wenigstens bei der Gemeinde anzeigen!

Vgl. Bauordnung 2018, §28, 2, g)

Vorarlberg

Auch Vorarlberg schließt kleine Nebengebäude mit weniger als 25 m² Grundfläche und einer Höhe kleiner als 3,5m von der Bewilligungspflicht aus, nicht aber von der Anzeigepflicht.

Vgl. Baugesetz §18, 1. a) & §19, a) bis c)

Wien

In Wien ist weder eine Bewilligung noch eine Bauanzeige notwendig, wenn euer Gartenhäuschen kleiner als 12m² und nicht höher als 2,5m ist.

Vgl. Bauordnung für Wien §62a, 1.5.

Unser Service für Baugenehmigungen

Sollte Ihr ausgewähltes Gebäude nicht die oben genannten Anforderungen erfüllen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Wenn Sie möchten, dass wir Sie bei diesem Prozess unterstützen, indem wir Ihnen Zeichnungen, Begleitdokumente oder andere notwendige Anleitungen zur Verfügung stellen, können wir Ihnen dies als zusätzlichen Service anbieten. 

In der folgenden Tabelle finden Sie Angebote für unseren Planungsgenehmigungsservice und Preise für zusätzliche Dienstleistungen:


Statische Berechnungen
Garagen und Gartenhäuser (bis zu 54 m²): 1565 EUR
Wochenend- und Sommerhäuser: 2675 EUR
Wohnhäuser: 3900 EUR


Berechnung des Wärmewiderstands
Alle Holzgebäude: 1565 EUR


Bearbeitung des Antragsformulars für die Baugenehmigung
Garagen, Carports und Gartenhäuser (bis zu 54 m²): 1550 EUR (je nach Anschrift)
Wochenend- und Sommerhäuser: 2250 EUR
Wohnhäuser: 3500 EUR